1. Mietgebühr
Für die Vermietung der Aufnahmegeräte und des
Zubehörs, werden mangels ausdrücklicher abweichender
Vereinbarung, die in der jeweilig geltenden Mietgebührliste
des Vermieters aufgeführten Preise berechnet. Die Mietzeit
berechnet sich von dem Tag der Abholung oder Versendung
der gemieteten Geräte bis einschließlich zu dem
Tag der Rückgabe.
2. Auslieferung und Transport
Werden vom Vermieter die gemieteten Gegenstände dem
Mieter zu dem vereinbarten Termin nicht zur Verfügung
gestellt, so kann der Mieter nach vorangegangener Mahnung
und Fristsetzung den Mietvertrag fristlos kündigen.
Werden im Fall der Vermietung mehrerer Gegenstände
nur einzelne Geräte nicht rechtzeitig vom Vermieter
zur Verfügung gestellt, so kann der Mieter den Mietvertrag
nur bezüglich dieser Geräte kündigen, es
sei denn, die anderen zur Verfügung gestellten Geräte
können ohne die nicht zur Verfügung gestellten
Geräte nicht eingesetzt werden und der Mieter sich
insoweit keinen Ersatz anderweitig beschaffen kann. Schadenersatzansprüche
kann der Mieter wegen der nicht zur Verfügungstellung
der gemieteten Gegenstände gegen den Vermieter nicht
geltend machen. Wenn nichts anderes vereinbart ist, hat
der Mieter die gemieteten Gegenstände beim Vermieter
abzuholen und nach Ablauf der Mietzeit beim Vermieter wieder
abzuliefern. Verlangt der Mieter die Versendung der gemieteten
Gegenstände, so gehen alle Transportkosten zu seinen
Lasten. Das Transportrisiko trägt der Mieter, und zwar
auch, dann, wenn der Vermieter den Transport selbst übernimmt.
3. Verlust oder Beschädigung der Mietsache
Der Mieter haftet vom Tage der Abholung oder Versendung
bis zur Rückgabe, unabhängig vom Vorliegen eines
Verschuldens sowohl für die Beschädigung, als
auch für den Verlust der gemieteten Gegenstände.
Der Mieter ist verpflichtet, eine entsprechend ausreichende
Haftpflichtversicherung für gemietete Geräte abzuschließen.
Während der Mietzeit notwendig werdende Reparaturen
gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, die Reparatur
bezieht sich auf die Behebung eines bereits zum Zeitpunkt
der Übergabe der Mietsache an den Mieter vorhandenen
Mangel oder eines normalen Abnutzungsschadens. Die Beweislast
hierfür trägt der Mieter. Der Mieter ist verpflichtet,
die Anweisung des Vermieters betreffend Bedienung und Behandlung
der gemieteten Gegenstände zu befolgen
4. Versicherung
Auf Wunsch des Mieters kann vom Vermieter eine Elektronik-Geräte-Versicherung
abgeschlossen werden. Die Prämie richtet sich nach
der Versicherungsdauer und dem Wert und Einsatz des Gerätes.
Alle Umstände sind vorher anzuzeigen.
5. Gewährleistungsansprüche
Der Mieter hat die gemieteten Gestände vor ihrer Abholung
oder Versendung auf ihre Funktionstüchtigkeit und auf
sonstige etwaige Mängel fachmännisch zu untersuchen.
Für die bei einer Untersuchung feststellbaren offenen
Mängel sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche,
gleich welcher Art, ausgeschlossen.
Ist dem Mieter die Untersuchung der gemieteten Gegenstände
vor ihrer Abholung nicht möglich, so hat er die Untersuchung
unverzüglich nachzuholen und dabei festgestellte Mängel
sofort dem Vermieter anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn während
der Mietzeit versteckte Mängel auftreten.